Muss ich meine Beiträge für das Fitnessstudio weiter zahlen?
Dass während des Lockdowns in Fitnessstudios nicht mehr traininert werden kann, ist für Betreiber und Kunden ärgerlich. Deshalb fragen sich derzeit viele, ob der Vertrag mit dem Studio gekündigt werden darf. „Für eine außerordentliche Kündigung reicht eine vorübergehende Schließung wegen Corona in der Regel nicht aus,“ so die Verbraucherzentrale. Ein Sonderkündigungsrecht für die Mitgliedschaft sei somit ausgeschlossen. Die Verbraucherzentrale Bayern begründet diese Antwort damit, dass die Mitglieder nach dem Lockdown die Dienstleistung – also das Training – wieder in Anspruch nehmen können.
Es wird empfohlen, Kontakt mit dem Studio-Betreiber aufzunehmen und eine individuelle Lösung zu finden. Eine Möglichkeit wäre, den Vertrag für einen gewissen Zeitraum ruhen zu lassen, bis wieder trainiert werden kann. Einige Fitnessstudios bieten ihren Kunden auch an, die verlorene Zeit in Form von Gutscheinen an den bestehenden Vertrag anzuhängen. Ist das Fitnessstudio aufgrund des Lockdowns geschlossen, müssen aber keine Beiträge gezahlt werden.
Was passiert, wenn Kunden zum Beispiel eine Zehnerkarte erworben haben?
Dann ist es relevant, ob der Veranstalter Termine für die Kurse festgelegt hat oder nicht. Sind die Karten nicht an Termine gebunden, stehen die Chancen für Erstattungsansprüche eher schlecht.
© fitness-food-fun.de, 03/2021, „Muss ich meine Beiträge für das Fitnessstudio weiterzahlen?“, Keine Rechtsberatung oder Haftung für oben stehende Aussagen. Quelle: Fränkischer Tag. Der Artikel enthält eine Werbeanzeige.